Brandschutzübung, Feuerwehrpläne oder Explosionsschutzdokumentation? Mit SBU sind Sie gut gerüstet in brenzligen Situationen. Nutzen Sie unsere
kostenlose Erstberatung. Wir freuen uns auf Ihre Kontak-
aufnahme.
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Leistungsportfolio Brandschutz
Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
Der Gesetzgeber regelt, dass Unternehmen mit einer Fläche >2500 m² einen Brandschutzbeauftragten im Unternehmen benötigen. Als externer Arbeitsschutzdienstleister gehört der Brandschutz zu unseren Kernkompetenzen. Nach Ihrem Bedarf stellen wir Ihnen Brandschutzbeauftragte und bieten Ihnen das komplette Aufgabenspektrum des Beauftragten:
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Vor-Ort-Begehung inkl. Protokollierung
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Erstellung eines Mängelprotokolls
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Überwachung der Mängelbeseitigung
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Beratung zum Thema Brandschutz, Brandmeldeanlagen, Vorgehen im Brandfall etc.
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Teilnahme an ASA Sitzungen
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Durchführen von Evakuierungsübungen
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Erstellung und/oder Aktualisierung der Brandschutzordnung Teil A&B, der Flucht- und Rettungswegepläne sowie der Feuerwehrpläne
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Korrespondenz mit den Behörden
Feuerwehrpläne
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Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen für die ortsansässige Feuerwehr nach Vor-Ort Begehung und nach den am Standort behördlichen Auflagen
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Übernahme der Korrespondenz mit Behörden und Wehren
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Erstellung erfolgt mit spezieller Software auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Grundrisse – im Idealfall Architektenzeichnungen
Flucht- und Rettungswegepläne
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Erstellung von Flucht- und Rettungswegeplänen nach Vor-Ort-Begehung
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Erstellung erfolgt mit spezieller Software auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Grundrisse – im Idealfall Architektenzeichnungen
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die Leistung beinhaltet die ausgedruckten Pläne, inklusive passenden Rahmen und einer Empfehlung zu den Orten der Veröffentlichung
Explosionsschutzdokumentation
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Rechtsverordnung, die sich auf das Arbeitsschutzgesetz stützt. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit, ebenso wie an die Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Dabei muss ein Betreiber nicht zwingend auch Arbeitgeber sein. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen unter anderem
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Anlagen, in denen Überdruck auftritt (Dampfkessel, Druckbehälter, Acetylen etc.), Aufzuganlagen
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Explosionsgeschützte Anlagen
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Anlagen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen
Die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments ist eine Forderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, § 9) in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung (§ 6) und steht im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung. Bei einem explosionsgefährdeten Bereich handelt es sich um einen Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich. Ob ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Dies bedeutet, dass das SBU-Arbeitsschutzteam diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als Arbeitsschutz-Experte klassifiziert. Wenn ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, muss der Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten ein Explosionsschutzdokument erstellen.
Leistungsumfang der SBU:
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individuelle Erstellung des Explosionssschutzdokuments für jeden Arbeitsplatz
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Aufbau und Inhalte des Explosionsschutzdokuments sind in den Rechtsvorschriften nur umrissen. Nach § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss aus dem Explosionsschutzdokument insbesondere hervorgehen, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen wurden
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dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes)
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ob und welche Bereiche entsprechend in Zonen eingeteilt wurden
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für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen nach § 11 getroffen wurden
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wie die Vorgaben nach § 15 umgesetzt werden
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welche Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind